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    Steuern Betriebsübergabe Landwirtschaft: Leitfaden 2026

    Steuern bei der Betriebsübergabe in der Landwirtschaft: Freibeträge, Verschonung bis 100 %, Zehnjahreszyklus und Rechenbeispiele nach Betriebsgröße – Hof steuerfrei übergeben.

    Markus Jehle12 Min. Lesezeit

    Steuern bei der Betriebsübergabe sind für viele Landwirte eine Blackbox. Dabei entscheiden sie maßgeblich darüber, wie viel vom Lebenswerk wirklich beim Nachfolger ankommt. Dieser Ratgeber erklärt verständlich, welche Steuerarten relevant sind, welche Freibeträge gelten und wo typische Fallstricke lauern.

    Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für Ihre konkrete Situation empfehlen wir die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt.

    Welche Steuern fallen bei der Hofübergabe an?

    Bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs sind vor allem drei Steuerarten relevant:

    • Erbschaftsteuer – bei Übergabe nach dem Tod
    • Schenkungsteuer – bei Übergabe zu Lebzeiten
    • Grunderwerbsteuer – bei entgeltlicher Übertragung

    In den meisten Fällen wird der Hof zu Lebzeiten übergeben – meist als Schenkung gegen Versorgungsleistungen. Diese „gemischte Schenkung" ist das gängigste Modell.

    Verschonungsregeln: Wann bleibt die Hofübergabe steuerfrei?

    Land- und forstwirtschaftliches Vermögen genießt erhebliche Steuervergünstigungen. Bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen können 85 % oder sogar 100 % des Betriebsvermögens steuerfrei übertragen werden:

    Regelverschonung (85 %)

    • Lohnsumme der nächsten 5 Jahre muss mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme betragen
    • Behaltensfrist von 5 Jahren
    • Verwaltungsvermögensanteil unter 50 %

    Optionsverschonung (100 %)

    • Lohnsumme der nächsten 7 Jahre muss mindestens 700 % betragen
    • Behaltensfrist von 7 Jahren
    • Verwaltungsvermögensanteil unter 20 %

    Für viele Familienbetriebe ist die Lohnsummenregel irrelevant, da Betriebe mit bis zu 5 Beschäftigten davon ausgenommen sind. Das macht die Optionsverschonung besonders attraktiv.

    Wie hoch sind die Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung?

    Zusätzlich zur Verschonung gelten persönliche Freibeträge:

    • Ehegatten: 500.000 €
    • Kinder: 400.000 € pro Elternteil
    • Enkel: 200.000 €
    • Geschwister, Nichten/Neffen: 20.000 €

    Diese Freibeträge können alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Wer früh mit der schrittweisen Übergabe beginnt, kann erheblich Steuern sparen.

    Sind Altenteil und Versorgungsleistungen steuerlich absetzbar?

    Bei der typischen Hofübergabe „gegen Altenteil" verpflichtet sich der Übernehmer zu Geld- oder Sachleistungen an den Übergeber. Diese Versorgungsleistungen sind beim Übernehmer als Sonderausgaben absetzbar, beim Übergeber als sonstige Einkünfte zu versteuern. Das senkt die Gesamtsteuerlast erheblich.

    Was passiert, wenn die Behaltensfrist verletzt wird?

    Wer den übernommenen Betrieb innerhalb der 5- bzw. 7-jährigen Behaltensfrist verkauft oder wesentlich verändert, verliert die Verschonung anteilig. Das kann zu erheblichen Nachforderungen führen. Auch Überentnahmen sind kritisch – Entnahmen, die das steuerliche Eigenkapital um mehr als 150.000 € übersteigen, sind verschonungsschädlich.

    Welche Zehnjahresfristen gelten bei der Hofübergabe?

    In Beratungsgesprächen fällt fast immer der Satz „das ist doch nach zehn Jahren erledigt“. Das Problem daran: Es gibt nicht die Zehnjahresfrist, sondern mehrere voneinander unabhängige Fristen, die jeweils an einem eigenen Stichtag beginnen und völlig unterschiedliche Folgen haben. Sie werden in der Praxis ständig verwechselt.

    • Zusammenrechnung früherer Schenkungen: Übertragungen zwischen denselben Personen werden innerhalb eines bestimmten Zeitraums zusammengefasst. Wer den persönlichen Freibetrag also mehrfach nutzen will, braucht Abstand zwischen den Übertragungen – sonst zählt alles als ein Vorgang.
    • Abschmelzung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen: Schenkungen zu Lebzeiten können weichende Erben später noch belasten. Je länger die Übertragung zurückliegt, desto geringer wirkt sie sich auf solche Ergänzungsansprüche aus. Auch das ist eine eigene Frist mit eigenem Startpunkt.
    • Behaltensfristen beim begünstigten Betriebsvermögen: Die Verschonung bleibt nur bestehen, wenn der Betrieb über den festgelegten Zeitraum fortgeführt und nicht wesentlich verändert wird. Diese Frist hat mit den beiden anderen nichts zu tun – sie beginnt mit dem Erwerb.

    Die praktische Konsequenz ist immer dieselbe: Diese Fristen lassen sich nicht nachträglich herstellen. Wer erst mit 68 anfängt, kann sie schlicht nicht mehr nutzen. Deshalb gehört die Übergabe früh geplant – nicht, weil es angenehmer ist, sondern weil Zeit hier der einzige Gestaltungsspielraum ist, den man nicht kaufen kann. Welche Fristen in Ihrem Fall konkret gelten und wie lang sie tatsächlich laufen, gehört mit einem Steuerberater mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt geprüft.

    Rechenbeispiel: den Zehnjahreszyklus bei Schenkungen nutzen

    Ein Beispiel aus der Praxis zeigt, wie viel der Zyklus wert ist. Ein Ehepaar möchte Flächen und Betriebsvermögen im Wert von rund 1,6 Mio. € an den Sohn übergeben. Jeder Elternteil hat gegenüber dem Kind einen eigenen persönlichen Freibetrag von 400.000 € – zusammen also 800.000 € je Übertragungsrunde.

    • Runde 1 (heute): Vater und Mutter übertragen je 400.000 € an Vermögen. Beide Freibeträge sind voll ausgeschöpft, es fällt keine Schenkungsteuer an.
    • Runde 2 (nach Ablauf des Zehnjahreszyklus): Die Freibeträge leben neu auf. Beide Eltern übertragen erneut je 400.000 € – ebenfalls steuerfrei.
    • Ergebnis: 1,6 Mio. € sind übergeben, ohne dass ein einziger Euro Schenkungsteuer anfällt – und das ganz ohne die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen, deren Behaltensfristen damit gar nicht erst zum Risiko werden.

    Wird dagegen alles in einem Zug übertragen, bleiben 1,6 Mio. € abzüglich 800.000 € Freibeträge steuerpflichtig – in Steuerklasse I sind das je nach Wertstufe schnell 15 bis 19 % auf den Restbetrag. Der Unterschied zwischen beiden Varianten liegt allein in der Planung, nicht im Vermögen. Wichtig: Der Zyklus zählt je Personenpaar. Übertragungen vom Vater an den Sohn und von der Mutter an den Sohn laufen getrennt; eine Zwischenschenkung an den Ehepartner des Kindes eröffnet dagegen ein eigenes Verhältnis mit eigenem – deutlich kleinerem – Freibetrag.

    Zwei Fallstricke aus der Beratung: Erstens werden zurückliegende Schenkungen bei der nächsten Übertragung mitgezählt, auch kleine Geldgeschenke oder ein überlassener Pkw. Zweitens zählt für den Beginn des Zyklus der Tag der Ausführung – bei Grundstücken regelmäßig der Zeitpunkt der notariellen Übertragung, nicht der mündlichen Zusage. Wer die zweite Runde zu früh ansetzt, verliert den kompletten Effekt.

    Steuern bei der Betriebsübergabe nach Betriebsgröße: drei typische Fälle

    Wie hoch die Steuerlast ausfällt, hängt weniger an der Hektarzahl als am Verhältnis von Verkehrswert, Freibeträgen und Betriebsvermögen. Drei Konstellationen aus der Praxis zeigen, wo jeweils der Hebel liegt.

    • Nebenerwerb, rund 25 ha Eigenland: Der Wert liegt bei vielen Betrieben unter 800.000 €. Bei Übergabe an ein Kind reichen die persönlichen Freibeträge beider Eltern in der Regel aus – die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen mit ihren Behaltensfristen werden gar nicht gebraucht. Kritisch wird es nur, wenn Bauland, Photovoltaik oder eine Hofstelle in Ortslage den Wert nach oben treiben.
    • Haupterwerb, 80 bis 150 ha mit Maschinen und Ställen: Hier liegt der Wert regelmäßig im siebenstelligen Bereich. Die Freibeträge allein genügen nicht mehr; die Verschonung für Betriebsvermögen wird zum Kern der Planung. Das heißt: Fortführung, Lohnsummen und Behaltensfrist müssen über Jahre gesichert sein – und Verpachtung statt Eigenbewirtschaftung kann die Verschonung gefährden.
    • Größere Einheiten ab 250 ha oder mit Gesellschaftsanteilen: Ab einem Erwerb von 26 Mio. € greift die Verschonung nicht mehr automatisch, in großen Strukturen kommen zudem GmbH- oder KG-Beteiligungen, Biogas oder Verpachtungsbetriebe hinzu. Hier entscheidet die Struktur: Was ist begünstigtes Betriebsvermögen, was ist Verwaltungsvermögen? Diese Abgrenzung wird üblicherweise Jahre vor der Übergabe bereinigt.

    Quer über alle drei Fälle gilt derselbe Grundsatz: Zuerst wird der Verkehrswert realistisch ermittelt, dann werden Freibeträge und Zehnjahreszyklus ausgeschöpft, und erst danach entscheidet sich, wie viel Verschonung überhaupt nötig ist – und welche Bindungen man sich dafür einhandelt.

    Wie werden landwirtschaftliche Flächen für die Erbschaftsteuer bewertet?

    Bevor überhaupt über Freibeträge und Verschonung gesprochen werden kann, steht die Bewertung. Das Finanzamt bewertet land- und forstwirtschaftliche Flächen nach dem Bewertungsgesetz und stützt sich dabei regelmäßig auf amtliche Daten: Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse und die Ergebnisse der Bodenschätzung. Der angesetzte Wert entsteht also nicht aus einer freien Schätzung – er ist nachvollziehbar und damit auch überprüfbar.

    Genau hier liegt der häufigste vermeidbare Fehler: Der Bescheid wird hingenommen, ohne die zugrunde gelegten Werte zu kontrollieren. Wie Bodenrichtwerte entstehen und wo ihre Grenzen liegen, erklärt Bodenrichtwerte in der Landwirtschaft verstehen. Wie Bodenpunkte und Ertragsmesszahl in diese Bewertung hineinspielen und wie Sie daraus einen realistischen Flächenwert ableiten, zeigt Ertragsmesszahl & Bodenpunkte in Euro umrechnen. Wer diese beiden Größen kennt, erkennt eine zu hohe Bewertung, bevor sie bestandskräftig wird.

    Verpachtete Flächen: der unterschätzte Sonderfall

    Fast jeder Betrieb hat sie: Flächen, die seit Jahren verpachtet sind, weil sie zu weit weg liegen, weil ein Betriebszweig aufgegeben wurde oder weil der Nachfolger noch nicht so weit ist. Erbschaftsteuerlich sind diese Flächen jedoch nicht automatisch dasselbe wie selbst bewirtschaftete Flächen.

    Der Grund liegt in der Systematik der Verschonung: Begünstigt wird Vermögen, das dem aktiven Betrieb dient. Ob eine verpachtete Fläche weiterhin dem Betrieb zugerechnet wird oder abweichend behandelt wird, hängt an der konkreten Ausgestaltung – wie lange verpachtet wird, an wen, in welchem Umfang und in welchem Verhältnis zum übrigen Betrieb. Diese Zuordnung ist eine Einzelfallprüfung und keine Frage einer Faustregel.

    Praktisch heißt das: Nehmen Sie Ihre Pachtverhältnisse vor der Übergabe einmal komplett auf – Flächen, Laufzeiten, Vertragsinhalte – und lassen Sie deren steuerliche Zuordnung prüfen. Nach der Übergabe ist eine Korrektur deutlich teurer als vorher. Worauf es bei den Verträgen selbst ankommt, steht in Pachtvertrag in der Landwirtschaft.

    Geerbtes Ackerland verkaufen: was steuerlich zu beachten ist

    Die Situation ist Alltag: Ein Hof geht auf mehrere Erben über, einer bewirtschaftet weiter, die anderen wollen ihren Anteil zu Geld machen. Der naheliegende Weg – Fläche verkaufen – ist steuerlich der heikelste.

    Vor jedem Verkauf gehören drei Fragen geklärt:

    • Laufende Behaltensfristen: Wurde das Vermögen verschont übertragen, kann ein Verkauf innerhalb der Frist die Verschonung anteilig entfallen lassen – mit einer Nachforderung, die den Verkaufserlös übersteigen kann.
    • Betriebsaufgabe: Wird nicht nur eine einzelne Fläche veräußert, sondern der Betrieb faktisch beendet, ist das ein eigener steuerlicher Vorgang mit eigenen Folgen. Auch eine schleichende Aufgabe über mehrere Verkäufe kann dazu führen.
    • Veräußerungsgewinn: Maßgeblich ist die Differenz zwischen Erlös und steuerlichem Buchwert. Bei Flächen, die seit Generationen im Betrieb sind, sind diese Buchwerte oft sehr niedrig – der Gewinn entsprechend hoch, unabhängig davon, wie „fair“ der Preis erscheint.

    Deshalb wirkt ein Verkauf kurz nach dem Erbfall regelmäßig anders als ein Verkauf Jahre später: Direkt nach der Übertragung laufen Fristen noch, die Zuordnung zum Betrieb ist frisch und der Zusammenhang zur Übergabe offensichtlich. Wer warten kann, verschafft sich Spielraum – ob sich das rechnet, ist eine Rechnung, die vor der Beurkundung aufzumachen ist, nicht danach.

    Geschwister auszahlen: Welche Steuern fallen an?

    Abfindungen an weichende Geschwister werden häufig rein als Erbrechtsfrage behandelt – wer bekommt wie viel. Steuerlich ist eine Abfindung aber ein eigener Vorgang mit eigenen Folgen, und zwar auf beiden Seiten.

    Beim Übernehmer kann eine Abfindungszahlung je nach Ausgestaltung Anschaffungskosten begründen und damit die weitere steuerliche Behandlung des übernommenen Vermögens verändern. Beim Empfänger kommt es darauf an, woraus die Abfindung gespeist wird und in welcher Form sie fließt: eine Einmalzahlung, die Übertragung einer Fläche oder eine wiederkehrende Leistung führen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Wird zur Finanzierung Betriebsvermögen veräußert, gelten zusätzlich die im vorigen Abschnitt beschriebenen Fragen.

    Vom reinen Erbrecht unterscheidet sich das deutlich: Erbrechtlich geht es um Ansprüche und deren Höhe, steuerlich um die Frage, was der Vorgang auslöst. Beides gehört zusammen gedacht. Wie unterschiedlich die erbrechtliche Ausgangslage je nach anwendbarem Recht sein kann, zeigt Höferecht oder BGB-Erbrecht.

    Welche Steuerklasse und welcher Steuersatz gelten?

    Bleibt nach Verschonung und Freibetrag ein steuerpflichtiger Rest, hängt die Belastung von der Steuerklasse ab. Kinder und Ehegatten fallen in Steuerklasse I und damit in die günstigsten Sätze; Geschwister, Nichten und Neffen liegen in Steuerklasse II, alle übrigen Erwerber in Klasse III. Der Satz gilt jeweils auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht stufenweise – deshalb kann schon ein knappes Überschreiten der nächsten Wertgrenze spürbar teurer werden. In der Praxis lohnt es sich, eine Übergabe in Tranchen zu prüfen, statt eine Grenze knapp zu reißen.

    • Steuerklasse I (Ehegatte, Kinder, Enkel): Sätze beginnen im niedrigen zweistelligen Bereich und steigen mit dem Wert des Erwerbs.
    • Steuerklasse II (Geschwister, Schwiegerkinder): deutlich höhere Sätze bei zugleich kleinem Freibetrag.
    • Steuerklasse III (alle übrigen, etwa ein außerfamiliärer Hofnachfolger): höchste Sätze, geringster Freibetrag.

    Gerade beim außerfamiliären Nachfolger entscheidet damit die Betriebsverschonung fast allein darüber, ob die Übergabe finanzierbar bleibt. Wie der zugrunde liegende Wert überhaupt zustande kommt, zeigt unser Ratgeber Verkehrswert landwirtschaftlicher Flächen ermitteln.

    Lohnsummenregelung: Wann fremde Arbeitskräfte zum Thema werden

    Die Verschonung ist nicht nur an das Behalten des Betriebs geknüpft, sondern bei größeren Betrieben auch an die Lohnsumme. Betriebe mit sehr wenigen Beschäftigten sind davon ausgenommen – das trifft auf viele Familienbetriebe zu. Sobald aber dauerhaft Fremdarbeitskräfte beschäftigt werden, muss die Summe der Löhne über den gesamten Behaltenszeitraum ein Mindestniveau halten. Wer in dieser Zeit Arbeitsplätze abbaut, auf Lohnunternehmer umstellt oder Betriebszweige auslagert, riskiert eine anteilige Nachversteuerung.

    Praktische Konsequenz: Personalentscheidungen sind nach der Übergabe keine reinen Betriebsentscheidungen mehr, sondern steuerlich relevant. Die Lohnsumme gehört deshalb Jahr für Jahr dokumentiert – nicht erst, wenn das Finanzamt nachfragt.

    Beispielrechnung: Hof im Wert von 1,2 Mio. €

    Ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einem Steuerwert von 1,2 Mio. € wird vom Vater an den Sohn übergeben:

    • Optionsverschonung 100 % → Steuerwert sinkt auf 0 €
    • Persönlicher Freibetrag: 400.000 € (nicht benötigt)
    • Schenkungsteuer: 0 €

    Voraussetzung: Behaltensfrist von 7 Jahren wird eingehalten, Verwaltungsvermögen liegt unter 20 %, Lohnsummenregel greift nicht.

    Zum Vergleich: Würde derselbe Hof ohne Verschonung übergeben, blieben nach Abzug des Freibetrags 800.000 € steuerpflichtig – bei einem außerfamiliären Nachfolger mit 20.000 € Freibetrag sogar knapp 1,18 Mio. €. Genau diese Differenz zeigt, warum die Verschonungsvoraussetzungen vor der Unterschrift geprüft gehören und nicht danach.

    Die sieben teuersten Fehler bei der Betriebsübergabe

    In der Praxis entstehen die hohen Steuerlasten selten durch exotische Konstellationen, sondern durch immer dieselben Versäumnisse:

    1. Verwaltungsvermögen nicht bereinigt. Verpachtete Flächen, vermietete Wohnungen, größere Photovoltaikanlagen oder Wertpapiere im Betriebsvermögen können die Verschonung anteilig oder vollständig kippen. Wer das erst im Steuerbescheid merkt, kann nichts mehr korrigieren.
    2. Frühere Schenkungen vergessen. Übertragungen an dieselbe Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Ein bereits übertragenes Grundstück verbraucht den Freibetrag, der bei der Hofübergabe fehlt.
    3. Behaltensfrist unterschätzt. Ein Flächenverkauf, eine Betriebsaufgabe oder ein größerer Umbau der Struktur innerhalb der Frist führt zur anteiligen Nachversteuerung – rückwirkend und unabhängig davon, warum verkauft wurde.
    4. Lohnsumme nicht dokumentiert. Betriebe mit mehr als fünf Beschäftigten müssen die Lohnsumme über Jahre nachweisen. Fehlt die saubere Dokumentation, wird der Nachweis im Streitfall schwierig.
    5. Wertansatz ungeprüft akzeptiert. Der amtliche Wertansatz für Flächen und Gebäude ist angreifbar. Wer den Bescheid ohne Prüfung bestandskräftig werden lässt, zahlt oft auf einen zu hoch angesetzten Wert. Mehr dazu im Leitfaden Verkehrswert landwirtschaftlicher Flächen ermitteln.
    6. Abfindungen unbedacht vereinbart. Geschwister mit Flächen statt Geld abzufinden löst häufig einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang aus – aus einer Familienlösung wird eine Steuerfalle.
    7. Zu spät begonnen. Fast alle wirksamen Gestaltungen brauchen Vorlauf: Fristen, Bereinigung, gestufte Übertragung. Wer erst beim Notartermin rechnet, hat die meisten Hebel schon verloren.

    Checkliste: fünf Schritte vor der Übergabe

    1. Steuerwert des Betriebs ermitteln lassen – Flächen, Gebäude, Vieh, Maschinen und Zahlungsansprüche getrennt.
    2. Verwaltungsvermögen prüfen (verpachtete Flächen, Wohnungen, Photovoltaik, Wertpapiere) und wenn möglich vor der Übergabe bereinigen.
    3. Frühere Schenkungen der letzten zehn Jahre zusammentragen – sie werden angerechnet.
    4. Altenteil, Abfindungen und Wohnrecht durchrechnen: Sie verändern die Bemessungsgrundlage auf beiden Seiten.
    5. Behaltensfrist und Lohnsumme als Dauerpflicht einplanen und die Dokumentation dafür von Anfang an aufsetzen.

    Frühzeitig planen, professionell beraten lassen

    Die Steuerregeln sind komplex und ändern sich regelmäßig. Eine gute Übergabeplanung beginnt 5-10 Jahre vor dem geplanten Termin. Lesen Sie auch unseren Leitfaden Hofnachfolge richtig planen für die strategische Vorbereitung.

    Hinweis: Dieser Beitrag dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Steuerliche Regelungen ändern sich und hängen stark vom Einzelfall ab – lassen Sie Ihre konkrete Situation vor jeder Übertragung von einem Steuerberater mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt prüfen.

    Häufige Fragen

    Was gilt bei der Hofübergabe als Zehnjahresfrist?
    Es gibt nicht die eine Zehnjahresfrist, sondern mehrere voneinander unabhängige Fristen – etwa für die Zusammenrechnung früherer Schenkungen zwischen denselben Personen und für die Abschmelzung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Sie laufen jeweils ab einem eigenen Stichtag und dürfen nicht miteinander verwechselt werden.
    Wie wird landwirtschaftlicher Grund bei der Erbschaftsteuer bewertet?
    Die Bewertung erfolgt nach dem Bewertungsgesetz und stützt sich bei Flächen regelmäßig auf Bodenrichtwerte und die Ergebnisse der Bodenschätzung. Der Wert entsteht also nicht aus einer freien Schätzung, sondern aus amtlichen Daten, die Sie prüfen und im Zweifel angreifen können.
    Muss ich geerbtes Ackerland versteuern, wenn ich es verkaufe?
    Das hängt vom Einzelfall ab. Zu prüfen sind insbesondere laufende Behaltensfristen aus einer Verschonung, die Frage einer Betriebsaufgabe und die Ermittlung eines möglichen Veräußerungsgewinns. Ein Verkauf kurz nach dem Erbfall wirkt steuerlich häufig anders als ein Verkauf viele Jahre später.
    Werden verpachtete Flächen anders behandelt als selbst bewirtschaftete?
    Das kann so sein. Ob verpachtete Flächen als begünstigtes Betriebsvermögen gelten oder abweichend behandelt werden, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Verpachtung und der Zuordnung zum Betrieb ab. Das gehört vor der Übergabe geklärt, nicht danach.
    Wie werden Abfindungen an Geschwister steuerlich behandelt?
    Eine Abfindung ist keine reine Erbrechtsfrage: Je nach Ausgestaltung kann sie beim Übernehmer Anschaffungskosten begründen und beim Empfänger zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Die Zahlungsform – Geld, Fläche oder Rente – ändert das Ergebnis erheblich.
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